Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „TINCHEN e.V.“ und hat seinen Sitz in Husum (Schleswig-Holstein). Die Vereinigung ist ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des BGB.
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zwecke der Gemeinschaft sind:
  • Pflege der Beziehungen zur Bundeswehr und anderen Gesellschaftsgruppen des öffentlichen Lebens
  • Pflege der Kameradschaft
  • Unterstützung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
  • Herausgabe einer Vereinszeitschrift mit dem Namen „TINCHEN“.
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des 
  • Flugabwehrraketengeschwader 1
  • Die Vereinigung ist uneigennützig tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder
Alle Angehörigen des Flugabwehrraketengeschwader 1 und seiner unterstellten Verbände, die an der aktiven Mitgestaltung der Vereinszeitung „Tinchen“ interessiert sind, mit Stimmrecht.

Außerordentliche Mitglieder
Darüber hinaus können ehemalige Angehörige des Flugabwehrraketengeschwaders 1, Angehörige sonstiger militärischer Dienststellen, Freunde und Förderer außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch die Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Beitritts- bzw. Antragsmonats.
  2. Über die Anträge entscheidet der Vorstand
  3. Erlöschen der Mitgliedschaft:
a) Die „Ordentliche Mitgliedschaft“ erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • auf Beschluss des Vorstandes,
  • bei Versetzung eines Mitglieds außerhalb des Flugabwehrraketengeschwaders 1.
  • bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Bundeswehr,
  • scheidet ein Vorstandsmitglied aus der Bundeswehr aus, so erlöschen die Mitgliedschaft und die Position im Vorstand nicht. Das Vorstandsmitglied behält seine gewählte Funktion bis zum Ende seiner Amtszeit. Auf der Mitgliederversammlung kann der Amtsinhaber um eine weitere Amtszeit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er wird allerdings durch Niederlegen seines Amtes vor Ausscheiden aus der Bundeswehr wieder ordentliches Mitglied.
  • durch den Tod des Mitglieds.

b) Die „Außerordentliche Mitgliedschaft“ erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • auf Beschluss des Vorstands,
  • durch den Tod des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Vereinigung erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres stattfinden. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • die Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschluss von Anträgen,
  • Auflösung der Vereinigung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde, und wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird unmittelbar im Anschluss an die Feststellung eine zweite Sitzung anberaumt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen siehe § 11 dieser Satzung.

5. Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses soll folgende Angaben enthalten:
  • Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
  • Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,
  • Tagesordnung mit Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder diesen mitgeteilt wurde,
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
  • Art der Abstimmung,
  • genaues Stimmergebnis (ja / nein - Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
  • bei Wahlen: die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,
  • Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, sowie die dem Verein zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar. Er ist im Sinne des deutschen Presserechtes verantwortlich für Veröffentlichungen im TINCHEN.

2. Die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung wählen aus ihrer Mitte den Vorstand.
Dieser besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister / Inserenten Beauftragten, 
  • dem Schriftführer / Protokollführer.

Erreicht ein Kandidat für das Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält.

3. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit ungerader, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Mitgliederversammlung ernennen.

5. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
  • Führung der Geschäftsbücher,
  • Abfassen und Erstatten des Jahresberichts mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung,
  • Vorbereiten und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  • Herausgabe der Zeitschrift „TINCHEN“.
6. Zur Durchführung der Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und hält regelmäßig Besprechungen ab.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung durch Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstands, Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift beizufügen, bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls.

§ 9 Überschüsse

Überschüsse und Spenden werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Über die Verwendung des verbleibenden Bar- und Sachvermögens entscheiden die Mitglieder durch Beschluss.

§ 11 Änderung der Satzung

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 
Die Satzung des TINCHEN e.V. in der vorliegenden Fassung wurde während der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2018 einstimmig angenommen.

Berns, 1. Vorsitzender / Tiedböhl  Schriftführer
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